V20/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung von Anträgen, gewisse Satzungsbestimmungen auf Grund des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} als gesetzwidrig aufzuheben.
Sowohl die Erlassung als auch die Abänderung der Satzung einer Aktiengesellschaft stellt sich in aller Regel als bloß privatrechtlicher Rechtsakt dar, der keinen Verordnungscharakter hat.
Allgemein verbindliche Normen könnte die Aktiengesellschaft nur dann erlassen, wenn ihr durch Gesetz eine entsprechende Zuständigkeit verliehen worden wäre.
Das Kreditwesengesetz, GBlÖ Nr. 1390/1939, enthält keine Regelung, die bewirken würde, daß die Satzung eines Kreditinstitutes dadurch, daß sie vom BM für Finanzen genehmigt wird, Verordnungscharakter erhält.
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die einer auf Grund des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899, DRGBl. I S. 375, i. d. F. der Gesetze vom 26. Jänner 1926, DRGBl. I S. 97, vom 21. Dezember 1927, DRGBl. I S. 491, und vom 29. März 1930, DRGBl. I S. 108, erteilten Satzungsgenehmigung eine über den Vorgang des Zustandekommens der Satzung hinausreichende allgemein verbindliche Wirkung verleihen würde.