B122/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, sind erst im Jahre 1939 außer Kraft getreten (Verordnung über die Einführung des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung im Lande Österreich, GBlÖ Nr. 377/1939) .
Das Wort "Religionsbekenntnis" im Art. 2 des Gesetzes über die interkonfessionellen Verhältnisse hatte keinen anderen Inhalt als dasselbe Wort im Art. 1 leg. cit.; denselben Inhalt hatten aber auch die Worte "Bekenntnis" und "Religion" im Art. 1. Unter "Religion " oder "Religionsbekenntnis" i. S. dieser Regelung ist auch die Konfessionslosigkeit zu verstehen.
Durch eine gesetzwidrige bescheidmäßige Feststellung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kirche wird das Recht auf Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit (Art. 14 StGG) verletzt.
Ist es nicht ausgeschlossen, daß der Bf. durch den bekämpften Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht - es muß dies kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes sein - verletzt worden sein kann, dann ist die Legitimation zur Beschwerdeführung gegeben.