Die Aufenthaltsabgabe nach dem Tir. Aufenthaltsabgabegesetz, LGBl. Nr. 9/1963, ist eine Fremdenverkehrsabgabe, für deren Regelung gemäß {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 F-VG 1948} in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 4 FAG 1959 (jetzt § 14 Abs. 1 Z 4 FAG 1967) die Landesgesetzgebung zuständig war und ist. Keine Bedenken gegen § 2 Abs. 1 leg. cit. im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. Denkunmögliche Anwendung des § 2 Abs. 1 leg. cit.
Der auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitssatz erfordert, daß die Abgrenzung des Abgabengegenstandes und des Kreises der Abgabenschuldner nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt.
Es kann nicht als unsachlich erkannt werden, wenn die Abgabepflicht für einen vorübergehenden Aufenthalt (Aufenthaltsabgabe) an das Merkmal der Nächtigung gebunden wird. Sachlichkeit der Abgrenzung des Abgabengegenstandes nach Nächtigungsstätten?
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