Denkmögliche Handhabung des § 5 Abs. 2 StVO 1960.
In dem Verlangen nach Ablegung des Alkotests liegt keine Verhaftung; durch den Alkotest wird auch kein körperlicher Eingriff vorgenommen.
Ist die zur Erlassung des Bescheides zuständige Behörde eingeschritten und handelt es sich nur darum, ob ein strafbares Verhalten vorliegt, dann steht nicht mehr die Zuständigkeit in Frage, sondern die Richtigkeit des Bescheides. Durch einen bloß unrichtigen Bescheid wird aber das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt.
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