B193/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Bedenken gegen die Regelung des § 22 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1958 im Hinblick auf das Gleichheitsgebot sind nicht entstanden. Die Opferrente (Opferfürsorgegesetz) ist nach § 22 AlVG 1958 ebenso anzurechnen wie die Grundrente (KOVG 1957) . Die Zusatzrente (KOVG 1957) dient ebenso wie die Unterhaltsrente (OFG) der Sicherung des Lebensunterhaltes; gleich dieser ist auch jene von der Anrechnung ausgenommen (§ 22 Abs. 3 lit. a und b AlVG 1958) .