B168/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Nach § 90 Abs. 1 Z 2 der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 29. September 1905, RGBl. Nr. 159, womit eine definitive Schulordnung und Unterrichtsordnung für allgemeine Volksschulen und für Bürgerschulen erlassen wird, hat die Schulnachricht, "den Vornamen und Zunamen, die Geburtsdaten und das Religionsbekenntnis des Schulkindes" zu enthalten. Diese Vorschrift steht - auch soweit es sich um die Worte "das Religionsbekenntnis" handelt - außerhalb jeden Zusammenhanges mit dem Art. 14 StGG, Art. 63 Abs. 2 des Staatsvertrages von St. Germain und dem Art. 9 Abs. 1 der MRK betreffend die Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit.