B360/66 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Darin, daß der Bescheid einer Behörde mit dem Bescheid einer anderen Behörde gemeinsam erlassen worden ist, kann eine Verfassungswidrigkeit nicht erblickt werden. Ist also z. B. der Bescheid zuständigerweise "Für den Landeshauptmann: und für die OÖ Landesregierung: Im Auftrage" unterzeichnet, wird also jedes dieser Organe in dem ihm zustehenden Aufgabenbereiche tätig, so ist das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt.
Ob die Vollziehung in der Landesinstanz der kollegialen Beschlußfassung der Landesregierung vorbehalten ist oder auf Grund des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 289/1925, und der Landesverfassung namens der Landesregierung unter der Leitung der einzelnen Landesräte besorgt wird, ist Sache ihrer Geschäftsordnung.
Nach Art. 40 Abs. 4 der Oberösterreichischen Landesverfassung, LGBl. Nr. 50/1954, hat die Landesregierung in der Geschäftsordnung die Geschäfte zu bezeichnen, die der kollegialen Beratung und Beschlußfassung bedürfen. Solange eine Zuweisung bestimmter Angelegenheiten zur kollegialen Erledigung durch eine Geschäftsordnung der OÖ Landesregierung nicht erfolgt ist, ist ein kollegialer Beschluß der Landesregierung zur Erlassung eines eine dieser Angelegenheiten betreffenden Bescheides nicht erforderlich.
Das ordentliche Verfahren setzt nicht die Wahrnehmung und die Anzeige durch eine den Schutz des § 68 Strafgesetz genießende Person voraus.
Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren durchgeführt wird, nachdem die Strafverfügung durch Einspruch gemäß § 49 Abs. 3 VStG 1950 außer Kraft getreten ist.
Anwendung des § 25 Abs. 4 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961.