JudikaturVfGH

B226/66 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 1967

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965 ist die bel. Beh. zur Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig. Das VwGG enthält keine besondere Bestimmung für den Fall, wenn eine bel. Beh., die den angefochtenen Bescheid noch zuständigerweise erlassen hat, im Zuge des Beschwerdeverfahrens ihre Zuständigkeit zur Erlassung eines gleichen Bescheides verliert. Sie bleibt also nach wie vor zuständig, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden.

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