B80/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Werden in Vollstreckung eines ausschließlich an den Hauseigentümer gerichteten Bescheides im Wege der Ersatzvornahme (§ 4 VVG 1950) am Haus angebrachte Gegenstände entfernt, so werden die Rechtsverhältnisse desjenigen, der die Gegenstände auf Grund eines Vertrages mit dem Hauseigentümer am Haus angebracht hatte, durch die Ersatzvornahme weder gestaltet noch festgelegt. Die Rechtslage ist nicht anders, als ob der Hauseigentümer selbst in Erfüllung der ihm bescheidmäßig auferlegten Pflicht das Haus von den Gegenständen freigemacht hätte. Die Ersatzvornahme wird nämlich auf Rechnung und Gefahr des Hauseigentümers durchgeführt. Derjenige, der die Gegenstände am Haus angebracht hat, ist - weil es also ausgeschlossen ist, daß durch die Amtshandlung seine Rechtsverhältnisse verändert oder festgestellt werden - nicht legitimiert, gegen die Ersatzvornahme Beschwerde zu führen.
Geht es darum, ob eine Person berechtigt ist, als Partei an der kommissionellen Verhandlung teilzunehmen, so ist es unrichtig, die Parteistellung von dem Inhalt des später erlassenen Bescheides abhängig zu machen, der ohne Zuziehung dieser Person ergeht.