B49/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Durch eine Verfahrenskosten-Beitragsvorschreibung gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 wird das Eigentumsrecht verletzt, wenn die Strafe denkunmöglicherweise verhängt worden ist.
Rechtsverletzung, wenn die Berufungsbehörde einen anderen Sachverhalt als den vom erstinstanzlichen Erkenntnis und daher auch vom Berufungsantrag erfaßten zum Gegenstand der Berufungsentscheidung macht.
Rechtsverletzung, wenn eine Strafbefugnis in Anspruch genommen wird, für die im Gesetz jegliche Grundlage fehlt.
Verfahrensmängel können keine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter bewirken.
Verletzung des Rechtes durch Inanspruchnahme der Befugnis, über eine Berufung zu entscheiden, obwohl der erforderliche Berufungsantrag nicht vorliegt.
Das Recht auf persönliche Freiheit kann durch einen Verwaltungsstrafbescheid nur verletzt werden, wenn damit eine Freiheitsstrafe gesetzlos oder in denkunmöglicher Anwendung eines Gesetzes oder in Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verhängt wird.