Ein über eine Parteienvereinbarung, die nicht öffentlichrechtlicher Natur ist, entstandener Rechtsstreit, ist eine bürgerliche Rechtssache; es haben, weil keine Zuständigkeit anderer Behörden gesetzlich festgelegt ist, gemäß § 1 der Jurisdiktionsnorm die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.
Öffentlichrechtlicher Natur kann ein beurkundeter als "Parteienvereinbarung" bezeichneter Akt nur sein, wenn ihm kraft gesetzlicher Vorschrift ein solcher Charakter zukommt; durch den Akt konstituierte Verpflichtungen können ebenfalls nur kraft einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift öffentlichrechtlicher Natur sein.
§ 46 Abs. 1 VerfGG 1953 besagt, daß ein verneinender Kompetenzkonflikt i. S. des Art. 138 Abs. 1 lit. a B-VG dann gegeben ist, wenn "ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde" in derselben Sache die Zuständigkeit abgelehnt haben. Zweck der Regelung ist es, dem sein Recht Suchenden durch eine entsprechende Entscheidung des VfGH einen Anspruch darauf zu geben, den Verwaltungsweg oder den Weg der Gerichtsbarkeit zu beschreiten, also zu verhindern, daß ihm beide Wege versperrt werden. Hat einerseits das Gericht die Zuständigkeit in der Sache mit der Begründung abgelehnt, es sei der Rechtsweg unzulässig, es handle sich nämlich um eine Verwaltungssache, und hat andererseits jene Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit in derselben Sache abgelehnt, in deren Kompetenzbereich die Vollziehung des Bescheides fällt, in dem sich die Beurkundung der Vereinbarung befindet, aus der die antragstellende Partei ihren Anspruch ableitet, so trifft die Vorschrift des § 46 Abs. 1 VerfGG 1953 zu.
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