B13/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Androhung der Ersatzvornahme i. S. des § 4 Abs. 1 VVG 1950 ist eine prozessuale Handlung und mangels jeden rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes kein Bescheid. Eine Androhung i. S. des Gesetzes liegt dann vor, wenn sich die Behörde auf die Darlegung beschränkt, daß ein vollstreckbarer Bescheid ergangen ist, und an diese Erinnerung die Mahnung knüpft, die vollstreckbare Leistung zu bewirken, ansonsten eine Vollstreckungsverfügung erlassen würde.
Es ist vom Standpunkte der Rechtsverteidigung überflüssig, einer solchen Androhung mit dem einzigen Inhalt einer Mahnung eine normative Bedeutung zuzuerkennen, weil ein Verpflichteter gegen eine Vollstreckungsverfügung nach erfolgloser Androhung einwenden kann, daß ein wirksamer Vollstreckungstitel nicht vorliegt oder die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt.
Wird die Beschwerde vom VfGH zurückgewiesen, so ist der Abtretungsantrag abzuweisen. Die Abtretung der Beschwerde gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 2 B-VG} ist nämlich nur für den Fall vorgesehen, daß der VfGH in der Sache selbst in dem Sinne entscheidet, daß durch den angefochtenen Bescheid ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht nicht verletzt wurde.