JudikaturVfGH

B371/66 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 1967

Zurückweisung des Antrages des bestellten Armenvertreters auf Enthebung von der Vertretung, weil die Voraussetzungen der Zivilprozeßordnung für die Bewilligung des Armenrechtes auf Grund der Vermögensverhältnisse nicht gegeben seien. Wie sich aus § 88 Abs. 1 ZPO im Zusammenhalt mit Art. XXXIII EGZPO ergibt, steht nämlich dem Armenvertreter nur für den Fall einer mutwilligen oder aussichtslosen Prozeßführung ein derartiges Antragsrecht zu.

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