B296/66 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Inhalt des Formulars 37 der Verwaltungsformularverordnung ist Bestandteil der Verordnung und muß von der Behörde bei Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes verwendet werden. Der Inhalt der in diesem Formular enthaltenen Rechtsmittelbelehrung entspricht den Bestimmungen des Gesetzes. Gemäß § 61 Abs. 1 AVG 1950, der gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, hat die Rechtsmittelbelehrung lediglich anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde die Berufung einzubringen ist. Darüber hinaus sind im Gesetz für die Rechtsmittelbelehrung weitere Angaben, insbesondere, welchen wesentlichen Inhalt eine Berufung enthalten muß, nicht vorgeschrieben. Somit bestehen gegen die Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Stelle der Verwaltungsformularverordnung (Rechtsmittelbelehrung des Formulars 37) keine Bedenken.
Das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages ist ein wesentlicher sachlicher Bestandteil jeder Berufung. Anbringen, die diesen Mangel aufweisen, fehlt der Charakter einer dem Gesetz entsprechenden Berufung. Fehlt jeglicher Berufungsgrund, so liegt eine gültige Berufung überhaupt nicht vor. Die Berufung muß in einem solchen Fall zurückgewiesen werden.
Das Recht, dem gesetzlichen Richter nicht entzogen zu werden, wird auch dann verletzt, wenn eine verfahrensrechtlich zulässige Berufung als unzulässig zurückgewiesen wird.