Nach {Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 38, § 38 Abs. 1 KOVG 1957} erlischt im Falle der Wiederverehelichung der Anspruch auf Witwenversorgung. Keine Bedenken gegen die Regelung im Hinblick auf den Gleichheitssatz.
Der Gleichheitssatz hat nicht den Inhalt, daß an ihm die Höhe eines gesetzlichen Anspruches für sich allein gemessen werden könnte. Ob im Falle des Verlustes des Anspruches auf Witwenversorgung überhaupt eine Abfertigung und in welcher Höhe sie gewährt wird, hat der Gesetzgeber zu bestimmen. Differenzierungen innerhalb der Gruppe der Wiederverheirateten sind nicht vorgenommen worden.
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