B214/66 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Ist die Anordnung einer Gewichtsbeschränkung als eine der Gemeinde zuzurechnende Verordnung auf dem Gebiete der örtlichen Straßenpolizei anzusehen, so fällt auch die Entscheidung über einen Antrag nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 eine Ausnahme zu bewilligen, in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde als Angelegenheit der örtlichen Straßenpolizei.
Betrifft die Gewichtsbeschränkung zwar nur ein innerhalb der Gemeinde gelegenes Straßenteilstück, wird damit aber auch das in einer anderen Gemeinde liegende Anfangsstück der Straße entsprechend abgesperrt (weil eine andere Abfahrtsmöglichkeit nicht besteht) , so ist die Verordnung nicht als eine dem eigenen Wirkungsbereich zuzurechnende anzusehen.
Nach der Rechtslage seit dem 1. Jänner 1966 ist die Aufsichtsbehörde keinesfalls mehr die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde i. S. des § 68 Abs. 3 AVG 1950.
Handhabung des § 45 Abs. 2 StVO 1960.