JudikaturVfGH

B147/66 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Dezember 1966

Die Regelung der Bgld. Bauordnung, gemäß der zur Erteilung der Baubewilligung in erster Instanz der Bürgermeister, in zweiter Instanz die Bezirkshauptmannschaft und in dritter Instanz die Landesregierung zuständig sind (§§ 93, 96 leg. cit.) , gilt für die örtliche Baupolizei seit dem Ablauf des 31. Dezember 1965 nicht mehr.

Mit dem genannten Zeitpunkt ist nämlich die Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965 (in den nachstehenden Ausführungen kurz bezeichnet: BuGO) , in Kraft getreten, die eine völlige Neuregelung der Zuständigkeiten in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden enthält.

Der in den §§ 27 und 76 BuGO enthaltene Vorbehalt hinsichtlich einer etwaigen anderen gesetzlichen Regelung kann sich verfassungskonform nur auf die Zuständigkeit eines anderen Organes der Gemeinde beziehen. Es würde nämlich insbesondere der Vorschrift des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 4 B-VG} i. d. F. der B-VG-Novelle 1962 widersprechen - gemäß der die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu besorgen hat -, würde die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an Stellen übertragen werden, die nicht Organe der betreffenden Gemeinde sind.

Die örtliche Baupolizei gehört zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden (§ 51 Abs. 2 lit. i BuGO) , auch wenn die Bauordnung diesbezüglich noch nicht dem Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG angepaßt ist, also ihr Inhalt noch nicht i. S. des Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG bezeichnet ist (vgl. § 5 Abs. 3 B-VG-Novelle 1962) .

Die Bewilligung zur Aufstockung eines Geschosses für Wohnzwecke auf ein ortsübliches Haus geht über den Rahmen der örtlichen Baupolizei nicht hinaus.

Gemäß § 89 Abs. 4 BuGO sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen; Handhabung dieser Gesetzesstelle.

In Angelegenheiten der Landesverwaltung führt der Instanzenzug stets zur Landesregierung, wenn nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.

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