B276/66 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Denkmögliche Handhabung des § 87 Dienstpragmatik in Verbindung mit §§ 21 und 24 DP.
Die Bundesverfassung schreibt nicht vor, es müsse eine Mehrzahl von administrativen Instanzen eingerichtet sein. Im besonderen gibt {Bundes-Verfassungsgesetz Art 83, Art. 83 Abs. 2 B-VG} kein Recht auf eine bestimmte Zahl von Instanzen.
Der Verfassungsgesetzgeber hat, als das B-VG geschaffen wurde, offenkundig gewußt, daß es in der damals bestehenden Rechtsordnung behördliche Zuständigkeiten zur Entscheidung in erster und zugleich letzter Instanz gegeben hat; er hat sie nicht beseitigt, wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 4327/1962 gerade in Bezug auf § 102 Abs. 1 lit. b DP ausgeführt hat. Keine Bedenken, daß § 102 Abs. 1 lit. b DP der Verfassung in der umschriebenen Richtung oder in anderer Beziehung widerspricht.
In der Bundesverfassung befindet sich insbesondere auch keine Vorschrift, die vorschreibt, daß ein mehrgliedriger administrativer Instanzenzug in jenen Fällen eingerichtet sein muß, in denen der VwGH nicht angerufen werden kann.