Die im § 8 Abs. 7 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1964 - Anlage zur Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 10. März 1964, LGBl. Nr. 42, womit das GVG wiederverlautbart wird - enthaltenen Worte "die Niederösterreichische Siedlungsgesellschaft Ges. m. b. H. und" werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Zum Grundverkehrsrecht gehören nur Maßnahmen, die im Einzelfalle verhindern, daß der Verkehr dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes bzw. an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht (vgl. insbesondere Erk. Slg. 2820/1955) . Es ist ausgeschlossen, in der Bestimmung, daß dem Kauf eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung zu versagen ist, wenn der Erwerber kein Landwirt ist, aber die NÖ Siedlungsgesellschaft Ges. m. b. H. bereit ist, den ortsüblichen Verkehrswert zu bezahlen, eine solche der eben beschriebenen Art zu erblicken. Wie sollte nämlich eine Maßnahme, die verhindert, daß der Betrieb von einem Interessenten erworben wird, der kein Landwirt ist, dem oben umschriebenen allgemeinen Interesse dienen, wenn sie gleichzeitig die Erwerbung des Betriebes durch einen anderen Interessenten, nämlich die NÖ Siedlungsgesellschaft Ges. m. b. H. fördert, die ebenfalls weder Landwirt ist noch nach dem Gesetz über eine ähnliche Qualifikation verfügen muß. Nur auf das Gesetz kommt es aber in bezug auf diese Qualifikation an; nicht etwa auch auf den Gesellschaftsvertrag, da aus diesem Außenstehenden keine Rechte erwachsen. Die Landesgesetzgebung ist daher nicht zuständig, die in Prüfung stehende gesetzliche Regelung zu treffen.
Die Regelung widerspricht auch dem Gleichheitsgebot, das dem Gesetzgeber verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zu schaffen. Irgendwelche sachliche Umstände, aus denen die bevorzugte Behandlung der bezeichneten Gesellschaft im Bereich des § 8 Abs. 2 lit. b des GVG 1964 im Verhältnis zu anderen Interessenten, die Nichtlandwirte sind, ableitbar wären, sind nicht zu erkennen.
{Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} ist im Hinblick auf den mit Erk. des VfGH Slg. 2658/1954 gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 138, Art. 138 Abs. 2 B-VG} in Verbindung mit § 56 Abs. 4 VerfGG 1953 ausgesprochenen Rechtssatz - Kundmachung des Bundeskanzlers vom 8. April 1954, BGBl. Nr. 92/1954 - so zu lesen, als ob dort als Beispiel einer unter die Generalklausel fallenden Materien das Grundverkehrsrecht ausdrücklich genannt wäre.
Kann der Wortlaut der Gesetzesstelle, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, nicht so zerlegt werden, daß nur der verfassungswidrige Inhalt erfaßt wird, so ist die Stelle zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.
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