Dem Antrag, die §§ 25 bis 28 des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954, i. d. F. des Gewerbesteueränderungsgesetzes, BGBl. Nr. 303/1959, als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.
Überleitung des ehemals reichsdeutschen Gewerbesteuerrechtes in die Rechtsordnung gemäß dem F-VG 1948.
Der VfGH hat bereits in den Erk. Slg. 3024/1956 und 3273/1957 festgestellt und mittelbar daran auch im Erk. Slg. 4763/1964 festgehalten, daß der Begriff "Erhebung" einer Abgabe im § 7 F-VG 1948 die Erschließung einer Einnahmequelle durch Einführung einer bestimmten Steuerart für Zwecke der Finanzverwaltung bedeute. Der VwGH ist dagegen der Meinung, daß aus den Worten "die Regelung der Erhebung und Verwaltung dieser Abgaben" im § 7 Abs. 3 F-VG 1948 nicht abgeleitet werden könne, daß die Worte "Erhebung" und "Verwaltung" einen verschiedenen Inhalt haben. Der Gesetzgeber hätte sonst in richtigem Deutsch gesagt: "... die Regelung der Erhebung und der Verwaltung ..." . Der Gesetzgeber habe demnach die beiden Worte inhaltsgleich behandelt wissen wollen; "Erhebung" und "Verwaltung" bedeuten dasselbe. Dieser Auffassung vermag der VfGH nicht zuzustimmen. Es braucht nicht untersucht zu werden, ob die Verschiedenheit des Inhaltes der Worte "Erhebung" und "Verwaltung " den Sprachregeln entsprechend durch den Gebrauch des bestimmten Artikels vor jedem der beiden Worte zum Ausdruck gebracht werden müßte. Der VfGH mißt nämlich dem Umstand, daß im zweiten Satz des § 7 Abs. 3 F-VG 1948 nicht von "erhobenen und verwalteten Abgaben" die Rede ist, sondern allein das Wort "erhobenen" gebraucht wird, das ausschlaggebende Gewicht zu. Der VfGH vermag auch nicht dem weiteren Vorbringen des VwGH zu folgen, es hätte - messe man dem Wort " Erhebung" dem im zitierten Erk. Slg. 3273/1957 umschriebenen Inhalt zu - ein auf Grund des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 7, § 7 Abs. 3 F-VG 1948} in einem Bundesgesetz enthaltener "Ausspruch ... künftighin die Regelung der Erschließung dieser bereits ... erschlossenen Einnahmequelle einem Bundesgesetz oder einem Bundesgrundsatzgesetz vorzubehalten, keinen Zweck" .
Durch die vorbehaltslose "Überlassung" einer Abgabe i. S. des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 7, § 7 Abs. 3 F-VG 1948} wird nämlich den Ländern auch die Kompetenz eingeräumt, die gesetzliche "Regelung der Erhebung und Verwaltung" der Abgabe zu treffen. Der Vorbehalt hat also den Zweck, dem Bund die Möglichkeit zu geben, dies auszuschließen.
Im Zeitpunkt der Schaffung des F-VG 1948 sind nur die Realsteuern vom Vorbehalt des § 7 Abs. 3 vorletzter Satz F-VG 1948 erfaßt worden. In diesem Zeitpunkt gab es nämlich außer den Realsteuern keine Abgaben, die denkmöglicherweise unter die Regelung des § 7 Abs. 3 vorletzter Satz F-VG 1948 fallen konnten. Es ist daher auch ausgeschlossen, in dieser Gesetzesstelle eine Vorschrift zu erblicken, die auf die Realsteuern nicht zutrifft; sie würde nämlich sonst gegenstandslos sein. Daß die Realsteuern aber durch die Vorschrift nur teilweise erfaßt werden, kommt im F-VG 1948 nicht zum Ausdruck. Der Regelung des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 7, § 7 Abs. 3 vorletzter Satz F-VG 1948} kann also kein die Gewerbesteuer nicht oder nur teilweise erfassender Inhalt beigemessen werden.
Der normative Inhalt der in § 11 Abs. 1 FAG 1953 bzw. 1959 enthaltenen Worte "Gewerbesteuer" bzw. "Lohnsummensteuer" richtet sich ausschließlich an den Abgabengesetzgeber: die Stelle enthält kein unmittelbar anwendbares Recht, das Grundlage für die individuelle Normensetzung sein könnte.
Der die Gewerbesteuer betreffende Vorbehalt im § 11 Abs. 1 FAG 1959, der auch in den früheren Finanzausgleichsgesetzen vorhanden war, geht über die durch {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 7, § 7 Abs. 3 F-VG 1948} gezogenen Grenzen nicht hinaus.
Das Verfassungsgesetz vom 12. Oktober 1945, StGBl. Nr. 196, hat wohl die Kompetenzverteilungsvorschriften des B-VG i. d. F. von 1929, nicht aber die Kompetenzverteilung nach dem F-VG 1931 wieder in Kraft gesetzt; die Kompetenzverteilungsvorschriften des F-VG 1931 sind aber vom Vollwirksamwerden des gesamten Verfassungsgebäudes mit 19. Dezember 1945 erfaßt worden.
Ein Antrag des VwGH darf wegen mangelnder Präjudizialität nur dann zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich ist, daß das Gesetz eine Voraussetzung der Entscheidungen des VwGH in den Anlaßfällen bildet. Der VfGH ist nicht berechtigt, durch seine Entscheidung über die Präjudizialität den VwGH an eine bestimmte Gesetzesauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung des VwGH in der Hauptsache vorgreifen würde.
Rückverweise