§ 134 Abs. 5 Wr. Bauordnung steht mit § 8 AVG 1950 nicht in Widerspruch und verstößt daher auch nicht gegen {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 2 B-VG}.
Nach § 129 Abs. 2 BO trifft nur den Eigentümer (Miteigentümer) die öffentlichrechtliche Pflicht, die Baulichkeit im konsensmäßigen Zustand zu erhalten. Im Falle von Gebrechen trifft ihn gemäß § 129 Abs. 4 und 5 die Verantwortlichkeit. Durch Bescheide, die auf dieser Rechtsgrundlage erlassen werden, können demnach allein Rechte des Hauseigentümers (Miteigentümers) unmittelbar gestaltet oder festgestellt werden. Insbesondere wird in zivile Rechte des Mieters nicht unmittelbar eingegriffen. Gemäß § 19 Abs. 2 Z 4 des Mietengesetzes ist zwar die Abbruchreife eines Gebäudes ein Kündigungsgrund. Diese unterliegt - auch im Falle des Vorliegens einer Demolierungsbewilligung - der freien Beweiswürdigung des Richters. Ein behördlicher Demolierungsauftrag verändert allerdings die Beweislage. Es wird aber dadurch noch nicht die Rechtsstellung des Mieters unmittelbar berührt. Aus dieser Wirkung eines Abtragungsauftrages in einem etwaigen Kündigungsprozeß ergibt sich noch keine Parteistellung im baubehördlichen Verfahren. Eine solche ergäbe sich erst dann, wenn die Rechtsstellung des Mieters unmittelbar neu gestaltet würde. Das aber liegt nicht vor. Aus der Reflexwirkung eines solchen Bescheides entsteht nur ein tatsächliches (wirtschaftliches) Interesse.
Der VfGH hat mit dem Erk. Slg. 4610/1963 die Beschwerdeberechtigung des Mieters bei Erteilung eines baubehördlichen Abtragungsauftrages an den Hauseigentümer gemäß der BO für Wien anerkannt, weil die Möglichkeit der Verletzung des Rechtes des Mieters bestehe. Der VfGH ist daher von der Annahme ausgegangen, daß auch ein Beteiligter, dem im Verfahren nicht die Stellung einer Partei zukommt, in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden kann und diesem daher die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} zukommt. Der VfGH vermag diese Rechtsansicht, die aus dem zitierten Erkenntnis herausgelesen werden muß, wegen des ihr innewohnenden Widerspruches nicht aufrechtzuerhalten. Es scheint nämlich begrifflich ausgeschlossen, daß ein Beteiligter, der im baubehördlichen Verfahren Parteistellung nicht eingeräumt ist, durch den dieses Verfahren abschließenden Bescheid in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt werden könnte. Die Existenz subjektiver öffentlicher Rechte eines Beteiligten müßte vielmehr zwingend zur Folge haben, daß einem solchen die Stellung einer Partei zukommt.
Solche Rechte sind nach der BO für Wien dem etwa beteiligten Mieter nicht eingeräumt. Wenn also der VfGH in seinem Erk. Slg. 3109/1956 die Auffassung vertreten hat, daß nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} die Beschwerdeberechtigung von der Möglichkeit, durch den Bescheid in seiner Rechtssphäre verletzt zu werden, abhängig ist, so kann eine solche Möglichkeit hier nur bei Personen gegeben sein, denen an der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist, gleichgültig, ob diese Partei im Verfahren auch tatsächlich beigezogen worden ist oder nicht (übergangene Partei) .
§ 8 AVG 1950 hat nur die Feststellung zum Inhalt, welche rechtliche Stellung jenen Personen im Verwaltungsverfahren zukommt, denen kraft materieller Rechtsvorschrift ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse eingeräumt ist.
Eine Person ist nur dann vermöge eines Rechtsanspruches am Verfahren beteiligt, wenn sie auf Grund der der Sache zugrunde liegenden Verwaltungsvorschrift ein inhaltlich bestimmtes behördliches Verhalten (Handeln oder Unterlassen) zu begehren berechtigt ist (materiellrechtlicher Anspruch) (Adamovich, Verwaltungsrecht, S. 215) . Ein solcher materiellrechtlicher Anspruch kommt dem Mieter auf Grund der BO für Wien, aber auch auf Grund des Mietengesetzes, des ABGB oder sonst eines Gesetzes nicht zu. Vermöge eines rechtlichen Interesses gelten an einem Verwaltungsverfahren alle Personen als beteiligt, die zwar nicht einen Anspruch auf Setzung eines behördlichen Verwaltungsaktes bestimmten Inhaltes haben, ... aber zufolge gesetzlicher Bestimmung berechtigt sind, an einem ohne ihren Antrag eingeleiteten Verfahren in fremder Sache teilzunehmen (formalrechtliche Ansprüche, Adamovich ebendort) . Es unterliegt keinem Zweifel, daß auch ein solcher Anspruch dem Mieter durch kein Gesetz eingeräumt ist.
Die Zurückweisung eines Rechtsmittels ist überhaupt nicht geeignet, einen Eingriff in das Eigentumsrecht zu bewirken.
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