Ob Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1953 abgezogen werden können, hängt davon ab, ob der Steuerpflichtige in einer der dort genannten Pflichtversicherungen versichert ist. Der Gesetzgeber des Einkommensteuergesetzes differenziert also dahingehend, daß Beiträge zu Pflichtversicherungen u. a. in der gesetzlichen Krankenversicherung als Sonderausgaben ohne Anrechnung auf einen Höchstbetrag abzugsfähig sind, während die Abzugsfähigkeit von Beiträgen und Prämien zu anderen Versicherungen, darunter auch Krankenversicherungen, einem Höchstbetrag unterliegt. Es wird also darauf abgestellt, ob eine durch Gesetz auferlegte Versicherungspflicht besteht und die Beiträge auf Grund einer solchen Verpflichtung zu leisten sind oder ob eine solche Verpflichtung nicht besteht. Diese Abgrenzung deckt sich nicht mit der Unterscheidung von Sozialversicherung und Vertragsversicherung, denn sie bewirkt auch eine verschiedene steuerliche Behandlung von Beiträgen zur Sozialversicherung, je nachdem, ob es sich um Pflichtbeiträge oder um andere Beiträge handelt.
Gegen eine solche Differenzierung hat aber der VfGH unter dem Gesichtspunkte des Gleichheitssatzes keine Bedenken. Der Eintritt in die freiwillige Sozialversicherung ist ein Akt der Selbstvorsorge wie der Abschluß einer Vertragsversicherung. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung der Einkommensteuer Beiträge, die auf Grund eines Aktes freier Entschließung zu leisten sind, in anderer Weise berücksichtigt als Beiträge, die auf Grund gesetzlichen Zwanges zu leisten sind. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den auf Grund freier Entschließung zu leistenden Beiträgen um solche zu einer Versicherungseinrichtung der Sozialversicherung handelt, wie bei den Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung in der Krankenversicherung gemäß {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 16, § 16 ASVG}.
Eine gesetzmäßige Entscheidung kann nicht willkürlich sein.
Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber, sachlich Gleiches ungleich zu behandeln, er verbietet aber nicht, verschiedene tatsächliche Gegebenheiten entsprechend unterschiedlich zu behandeln.
Es obliegt dem Gesetzgeber, darüber Erwägungen anzustellen, ob eine Einbeziehung bestimmter Berufsgruppen in eine Pflichtversicherung notwendig ist oder nicht. Hiebei kann die durchschnittliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Personengruppe eine Rolle spielen, aber auch der Umstand, daß eine Berufsgruppe bisher eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung abgelehnt hat. Selbst wenn solche Erwägungen des Gesetzgebers unrichtig gewesen sein sollten, sind sie nicht unsachlich im Sinne einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.
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