JudikaturVfGH

B218/66 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 1966

Der Antrag einer Gemeinde nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 7 B-VG} ist eine Voraussetzung für die Verordnung der Landesregierung oder des Landeshauptmannes. Der Gemeindeantrag ist lediglich ein Element in dem Verfahren der Erlassung einer Verordnung und hat keine andere und keine weitere Bedeutung. Die Mitteilung der Landesregierung, daß die beantragte Verordnung nicht erlassen wird, ist kein Bescheid.

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