Soll ein Schriftstück gegen Bestätigung auf einem Zustellschein (zu eigenen Handen - {Bundesabgabenordnung § 102, § 102 BAO}) zugestellt werden und vermerkt der beeidete Zusteller der Post auf dem Zustellschein, daß das Zustellungsstück beim Postamt hinterlegt worden ist, so hat der beeidete Zusteller damit beurkundet, daß die Hinterlegung entsprechend den Vorschriften des § 103 Abs. 1 und 2 BAO vorgenommen worden ist.
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