JudikaturVfGH

G11/66 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 1966

Der Abs. 1 im § 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 1952, LGBl. für Kärnten Nr. 2/1953, über den Schutz und die Pflege der Natur (Naturschutzgesetz) , i. d. F. des Gesetzes vom 30. Oktober 1964, LGBl. für Krnt. Nr. 1/1965, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Gesetzesstelle widerspricht jedenfalls insoweit dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 97, Art. 97 B-VG} und damit auch dem § 32 Abs. 1 des Landes-Verfassungsgesetzes, als ihr Inhalt lediglich in einer aufgelegten Landschaftsschutzkarte zum Ausdruck kommt.

Nach dem in der Bundesverfassung - insbesondere im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} - verankerten Rechtsstaatsprinzip sind generelle Rechtsvorschriften öffentlich kundzumachen. Die Art. 49 und 97 B-VG schreiben darüber hinaus die vollständige Kundmachung der Gesetze - also einschließlich jener Teile, die den Gesetzesinhalt in Form kartographischer Darstellungen umschreiben - im Bundesgesetzblatt oder im Landesgesetzblatt vor. Die Kundmachung eines Gesetzesinhaltes, die teilweise allein dadurch erfolgt, daß eine kartographische Darstellung bei einer Behörde zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt wird, ist demnach verfassungswidrig.

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