JudikaturVfGH

G10/66 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 1966

Das Wort "Kinder" im {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 5, § 5 Abs. 1 Z 1 ASVG} und die Worte "Eltern" und "Kinder" im ersten Teil des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 8, § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG} ("2. in der Unfallversicherung und Pensionsversicherung, die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahleltern oder Stiefeltern als Dienstnehmer oder Lehrlinge beschäftigten Kinder, Enkel, Wahlkinder oder Stiefkinder, ferner") werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Umstand, daß die rechtliche oder sittliche Pflicht der Eltern als Dienstgeber zur Bereitstellung der Leistungen besteht, die sonst durch die Sozialversicherung geboten werden, ist nicht geeignet, die Dienstnehmer, die Kinder des Dienstgebers sind, schlechter zu behandeln, als andere Dienstnehmer. Das Angehörigenverhältnis reicht für sich allein nicht aus, um eine sozialversicherungsrechtliche Schlechterstellung sachlich zu begründen.

Der VfGH vermag nicht bei der im Erk. Slg. 3197/1957 dargelegten Feststellung zu bleiben, daß gegen die Regelung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 5, § 5 Abs. 1 Z 1 ASVG} keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot bestehen, weil dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht entgegengetreten werden könne, wenn er im ASVG in dem Bestreben, die Versicherungseinrichtung nicht der Gefahr einer Riskenauslese durch die Betroffenen auszusetzen, die in Rede stehende Differenzierung geschaffen hat.

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