G3/66 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
a) § 7 Abs. 1 und 2 Z 2, § 9 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 und § 12 Abs. 1 erster Satz des Gesetzes vom 12. Juli 1963, LGBl. für Kärnten Nr. 197, über den Kärntner Fremdenverkehrsförderungsfonds, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
b) Die übrigen Bestimmungen des Gesetzes werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Beiträge zum Krnt. Fremdenverkehrsförderungsfonds sind in Wahrheit Abgaben, denn der Krnt. Fremdenverkehrsförderungsfonds wurde nicht geschaffen, um eine Verwaltungsaufgabe in mittelbarer Staatsverwaltung zu besorgen. Er hat keine über die Verteilung der bei ihm einlaufenden Geldbeträge hinausgehende Funktion. Er stellt nichts anderes dar als ein Konto, dem Rechtspersönlichkeit allein aus dem Grunde verliehen wurde, um den Umstand, daß die Beiträge in Wahrheit dem Lande Krnt. zufließen, um aus ihnen den Fremdenverkehr zu fördern, nicht sichtbar werden zu lassen. Die Beiträge sind Opfer, die der Allgemeinheit - mit Ausnahme der unselbständig Beschäftigten - auferlegt werden, um Ziele, die im Allgemeininteresse gelegen sind, zu fördern. Die solcherart aufgebrachten Mittel dürfen nicht auf dem Umweg über einen Fonds mit Rechtspersönlichkeit den Gebietskörperschaften zugeführt werden. Sie sind Mittel des Landes und müssen als Abgaben deklariert werden. Die Regelung des Gesetzes ist ein Einbruch in das System der Finanzverfassung und damit verfassungswidrig.
Zwangsbeiträge zu einer Körperschaft öffentlichen Rechtes: Verschleierte Abgaben.
Wird ein Fonds von der Landesregierung verwaltet, so verfügt sie über die Fondsmittel, auf deren Verwendung kein Rechtsanspruch besteht, auch dann frei, wenn sie über gewisse Teile der Mittel nur über Antrag einer anderen Stelle verfügen darf, ohne aber dazu verhalten zu sein, diesen Anträgen zu entsprechen.
Wird der Gesetzesbeschluß einem BM zur Kenntnis gebracht, der nicht der zuständige BM i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 97, Art. 97 Abs. 2 B-VG} ist, so beginnt die Frist von acht Wochen, die der Bundesregierung im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 98, Art. 98 Abs. 2 B-VG} für die Erhebung eines Einspruches wegen Gefährdung von Bundesinteressen eingeräumt wird, nicht zu laufen.