JudikaturVfGH

B249/65 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 1966

Nach § 2 lit. a BAO finden ihre Bestimmungen auf das Verfahren der Abgabenbehörden des Bundes über Zuerkennung und Rückforderung von Abgabenvergütungen sinngemäß Anwendung. Darunter fallen auch Umsatzsteuervergütungen (§ 3 Abs. 1, {Bundesabgabenordnung § 152, § 152 Abs. 1 BAO}) . Die BAO hat in diesen Bestimmungen nicht den Begriff der Abgabe i. S. der Finanzgesetzgebung in einem für die gesamte österreichische Rechtsordnung gültigen Sinn definiert. Diese Bestimmungen besagen nichts anderes, als daß für die Abgaben und die im § 2 und im {Bundesabgabenordnung § 3, § 3 BAO} genannten Leistungen die gleichen Verfahrensvorschriften zu gelten haben. Eine andere als eine bloß verfahrensrechtliche Gleichstellung wurde nicht vorgenommen.

Rückverweise