B10/66 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
§ 36 Abs. 2 VwGG 1965 schreibt vor, daß das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen ist, wenn der versäumte Bescheid fristgerecht erlassen wird. Stellt der VwGH dann das Verfahren ein, weil die bel. Beh. "den versäumten Bescheid nachgeholt" hat, so liegt im Einstellungsbeschluß des VwGH die Feststellung, daß der versäumte Bescheid fristgerecht erlassen worden ist. Der VfGH ist an Entscheidungen des VwGH gebunden. Daher ist er auch an die umschriebene Feststellung des VwGH gebunden. Der VfGH kann also nicht feststellen, die bel. Beh. habe den nachgeholten Bescheid nicht innerhalb der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1965 gesetzten Frist erlassen; er kann auch nicht feststellen, die Behörde habe - weil sie die in Rede stehende Frist nicht eingehalten habe - den bekämpften Bescheid unzuständigerweise erlassen.