JudikaturVfGH

A3/66 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 1966

Bezugsliquidierungsklage eines steiermärkischen Distriktsarztes auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1953, LGBl. für das Land Stmk. Nr. 59, betreffend die Regelung des Dienstverhältnisses und der Bezüge der vom Land Stmk. bestellten Distriktsärzte, i. d. F. der Novelle LGBl. Nr. 39/1958.

Aus den Bestimmungen des § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 1953, LGBl. für das Land Stmk. Nr. 59, betreffend die Regelung des Dienstverhältnisses und der Bezüge der vom Land Stmk. bestellten Distriktsärzte, i. d. F. LGBl. Nr. 39/1958, folgt, daß den Distriktsärzten 25 % der Bezüge gebühren, wie sie den Beamten der Allgemeinen Verwaltung des Landes Stmk. in der betreffenden Gehaltsstufe und Dienstklasse zustehen. § 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 59/1953 besagt nicht, daß der Distriktsarzt Anspruch auf 25 % der Monatsbezüge oder des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung hat, sondern auf 25 % der Bezüge schlechthin eines solchen Beamten. Wenn nun zu den Bezügen eines Beamten nach § 3 des Gehaltsgesetzes 1956 auch die Sonderzahlungen gehören, hat der Distriktsarzt auch Anspruch auf 25 % dieser Sonderzahlungen.

Da {Zivilprozeßordnung § 226, § 226 ZPO}, welche Bestimmung hier analog anzuwenden ist, ein bestimmtes Begehren verlangt, muß bei Leistungsansprüchen aus dem Klagebegehren ersichtlich sein, was der Kläger ziffernmäßig sowohl bezüglich der Hauptsache als auch der Nebengebühren verlangt. Ist der Kläger bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, seinen Leistungsanspruch zu konkretisieren, so ist die Klage abzuweisen.

Eine Klage auf Zuspruch in Zukunft fällig werdender Beträge ist gemäß {Zivilprozeßordnung § 406, § 406 ZPO} unzulässig.

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