B274/65 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Wird die Ersatzvornahme (§ 4 VVG 1950) unter Verwendung des Formulars 54 der Verwaltungsformularverordnung 1951 angedroht, jedoch die in diesem Formular angeführte Rechtsmittelbelehrung gestrichen und werden an ihre Stelle die Worte "Gegen diese Verfahrensanordnung ist gemäß § 63 Abs. 2 VVG 1950 eine abgesonderte Berufung nicht zulässig; sie kann erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden." gesetzt, so ist das Schreiben der Form nach kein Bescheid - auch kein sogenannter verfahrensrechtlicher -, sondern eine Verfahrensanordnung i. S. des § 63 Abs. 2 AVG 1950.