Hat der VwGH die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht worden ist, abgewiesen, so kann der VfGH, wenn derselbe Bescheid auch gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} angefochten wurde, später - weil auch er an diese Entscheidung des VwGH gebunden ist - nicht mehr prüfen, ob die bel. Beh. das Gesetz qualifiziert rechtswidrig, nämlich denkunmöglich angewendet hat.
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