Der Lauf der vierwöchigen Frist gemäß § 47 Abs. 2 VerfGG 1953 beginnt vom Zeitpunkt der erstmaligen amtlichen Befassung der Regierung.
Die Zuständigkeit des VfGH nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 138, Art. 138 Abs. 1 B-VG} setzt das Vorhandensein eines Kompetenzkonfliktes voraus.
Inanspruchnahme der Zuständigkeit i. S. des § 47 VerfGG 1953 (bejahender Kompetenzkonflikt) ?
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