Aufhebung des ersten Satzes in § 3 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1935, wegen Widerspruches zu {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG}.
Gemäß dem Rechtsstaatsprinzip ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG}) müssen die Gesetze einen Inhalt haben, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt wird.
Ist aus keiner Rechtsvorschrift zu entnehmen, in welchem Sinn das Ermessen zu handhaben ist, so verstößt das Gesetz, das die Ermessenermächtigung enthält, gegen Art. 18 und {Bundes-Verfassungsgesetz Art 130, Art. 130 B-VG}.
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