Gegen die Zuständigkeitsregelung des § 14 des Bundesgesetzes vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 97, über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und zum Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung, i. d. F. der Novelle vom 3. Juli 1952, BGBl. Nr. 158, bestehen keine Bedenken in der Richtung, daß etwa die Zuständigkeit der Gerichte verfassungswidrigerweise ausgeschaltet worden wäre.
§ 10 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes differenziert nicht zwischen Zeitschriftengroßhändlern und Verlagsbuchhändlern; die Gesetzesstelle kann daher auch nicht wegen einer solchen Differenzierung dem Gleichheitssatz widersprechen. Die Norm des § 10 des Gesetzes wendet sich nämlich ausschließlich an die Straßenverkäufer und an die Zeitungsverschleißer; daß die Regelung gerade sie trifft, ist aber - wie sich aus den Ausführungen des VfGH im Erk. Slg. 3930/1961 ergibt - sachlich gerechtfertigt.
Die Verfassung stellt es, soweit nicht ausnahmsweise durch sie selbst Einschränkungen in bestimmter Richtung vorgesehen sind, dem einfachen Gesetzgeber frei, ob er die Ahndung als strafbar erklärter Gesetzesverletzungen dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde überträgt.
Die Pressefreiheit (Art. 13 StGG) umfaßt ausschließlich a) die Berechtigung, Zeitungen und Zeitschriften, ohne daß eine Konzession erforderlich ist, herauszugeben und zu vertreiben, b) das Verbot der Vorzensur, c) das Verbot administrativer Postverbote für inländische Druckwerke.
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