B253/65 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Nach § 77 Finanzstrafgesetz sind als Verteidiger die gemäß {Strafprozeßordnung 1975 § 39, § 39 StPO} in die Verteidigerliste eingetragenen Personen sowie die Wirtschaftstreuhänder zugelassen. Ist nur ein bestimmter Personenkreis als Verteidiger zugelassen, hat die Behörde zu prüfen, ob der einschreitende Verteidiger diesem Personenkreis angehört, und hat ihn, wenn sie der Meinung ist, er gehöre ihm nicht an, nicht zuzulassen. Das ergibt sich auch aus § 84 BAO, welche Gesetzesstelle gemäß § 74 Abs. 2 FinStrG sinngemäß anzuwenden ist. Nach {Bundesabgabenordnung § 84, § 84 BAO} hat die Abgabenbehörde nicht befugte Personen als Vertreter abzulehnen.