JudikaturVfGH

B241/65 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 1966

Mit der Säumnisbeschwerde nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 132, Art. 132 B-VG} geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den VwGH über. Allerdings kann der VwGH der Behörde freistellen, den versäumten Bescheid binnen einer bestimmten Frist nachzuholen. Innerhalb dieser Frist ist die Behörde zur Nachholung des Bescheides noch zuständig. Läßt sie diese Frist ungenützt, ist die Zuständigkeit endgültig auf den VwGH übergegangen.

Ein nach fruchtlosem Verstreichen der vom VwGH nach § 36 Abs. 2 VwGG 1965 gesetzten Frist erlassener Bescheid ist demnach unzuständigerweise erflossen. Das Recht auf den gesetzlichen Richter wurde verletzt.

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