Eine gegen eine individuelle bestimmte Person gerichtete Beschlagnahme, der ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren nicht voranging, deren Natur es mit sich bringt, daß ein schriftlicher Bescheid nicht zugestellt wird, ist eine faktische Amtshandlung, die nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH mit Beschwerde nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} bekämpft werden kann.
Wird eine faktische Amtshandlung angefochten, so ist die 6-wöchige Frist von jenem Zeitpunkt an zu rechnen, in welchem der Betroffene von der Verfügung hinreichend vollständig Kenntnis erlangt hat, um die Beschwerde erheben zu können. In einem Falle, in welchem die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, genügt die Kenntnisnahme durch diesen Vertreter, wenn ein formeller Bescheid auch an ihn zugestellt hätte werden können.
Eine Partei, die einen Anwalt mit ihrer Vertretung in einer Verwaltungsrechtssache betraut, ermächtigt diesen auch im allgemeinen, die in dieser Sache ergehenden Bescheide und sonstigen behördlichen Verfügungen in Empfang zu nehmen, und erteilt ihm sohin Zustellungsvollmacht i. S. des § 26 Abs. 1 AVG 1950.
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