JudikaturVfGH

V12/65 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 1965

Dem Antrag auf Aufhebung der im Abschnitt V (Leichenwesen und Bestattungswesen, Heilanstalten und Pflegeanstalten) enthaltenen Bestimmung des Punktes 26 lit. b des einen Bestandteil der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Dezember 1958, LGBl. Nr. 470 (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1959) , bildenden Tarifes über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung wird keine Folge gegeben.

Die Regelung der Verwaltungsabgaben gehört nicht zur Materie "Verwaltungsverfahren" . Die Verwaltungsabgaben sind Abgaben i. S. der Finanzverfassung. Da die Landesgesetzgebung nach dem F-VG 1948 zuständig ist, die Abgaben zu regeln, an deren Ertrag der Bund nicht (auch nicht zum Teil) beteiligt ist, ist die Landesgesetzgebung zuständig, Verwaltungsabgaben einzuführen und zu regeln, deren Ertrag den Ländern (Gemeinden) zufließt. Seit dem FAG 1959, BGBl. Nr. 97, werden unter Z 17 des § 9 Abs. 1 als ausschließliche Landesabgaben, Gemeindeabgaben die Landes- Verwaltungsabgaben und Gemeinde-Verwaltungsabgaben ausdrücklich genannt.

Seit § 78 AVG 1950 seines Verfassungsranges entkleidet wurde, sind somit für die Zuständigkeit zur Regelung der Verwaltungsabgaben ausschließlich die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes maßgebend. Dies bedeutet, daß § 78 Abs. 1, 2, 4 und 5 AVG 1950 bei verfassungskonformer Auslegung seither nur mehr für die Bundesverwaltungsabgaben gilt und daß § 78 Abs. 3 AVG 1950 nur eine Verweisung ohne normativen Inhalt darstellt. Der Umstand, daß im § 1 des NÖ Landes-Verwaltungsabgabengesetzes vom 30. Oktober 1958, LGBl. Nr. 469, der § 78 AVG 1950 zitiert wird, ist ohne Bedeutung und bewirkt keine Verfassungswidrigkeit dieses Landesgesetzes, weil die irrige Auffassung des Landesgesetzgebers, die Formulierung des § 78 übernehmen zu müssen, nicht den Inhalt der Regelung berührt.

Nach § 1 des NÖ Landes-VerwaltungsabgabenG können Verwaltungsabgaben nur Parteien auferlegt werden. Das sind gemäß § 8 AVG 1950 Personen, die am Verwaltungsverfahren vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. In den Fällen, in denen bei der Totenbeschau überhaupt eine Parteistellung gegeben ist, ist die Durchführung der Totenbeschau in der Regel zwar auch im öffentlichen Interesse, aber doch wesentlich im Privatinteresse gelegen.

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