Der Art. VIII EGVG 1950 ist eine verfassungsrechtlich unbedenkliche gesetzliche Schranke für das Recht der freien Meinungsäußerung. Die Vorschrift des Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG 1950 ist durch einen Gesetzesvorbehalt i. S. des Art. 10 Abs. 2 der MRK gedeckt. Sie widerspricht daher nicht dem Anspruch auf freie Meinungsäußerung gemäß dem ersten Satze des Art. 10 Abs. 1 der MRK.
Nach dem ersten Satze des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 10, Art. 10 Abs. 1 MRK} hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Der zweite Absatz des Art. 10 enthält Gesetzesvorbehalte, die allerdings - im Gegensatz zu dem generellen Gesetzesvorbehalt des Art. 13 StGG - auf den Schutz bestimmter Bereiche des öffentlichen oder privaten Lebens eingeschränkt sind.
Hiezu gehört auch die Aufrechterhaltung der Ordnung. Ihr aber dient die Vorschrift des Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG 1950. Sie ist daher durch einen Gesetzesvorbehalt i. S. des Art. 10 Abs. 2 der MRK gedeckt.
Das Recht der freien Meinungsäußerung ist nicht ein schrankenloses Recht. Dies ergibt sich aus dem im Art. 13 Abs. 1 StGG enthaltenen Vorbehalt, der das Recht, die Meinung frei zu äußern, durch die gesetzlichen Schranken begrenzt. Ein Eingriff in das Recht der freien Meinungsäußerung durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist daher nur dann verfassungswidrig, wenn er entweder gesetzlos ist oder auf einem verfassungswidrigen Gesetze beruht.
Art. 6 des Staatsvertrages von Wien 1955 enthält keine verfassungsgesetzliche Garantie der Freiheit der Meinungsäußerung.
Keine Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des § 3 der Verordnung vom 26. Feber 1946, BGBl. Nr. 74, der den Aufgabenbereich der Sicherheitsdirektionen umschreibt. Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion, über die Berufung gegen einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, mit dem eine Strafe wegen einer Übertretung nach Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG 1950 verhängt worden ist.
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