JudikaturVfGH

B278/65 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 1965

Nach {Bundesabgabenordnung § 301, § 301 BAO} steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß § 299 BAO zustehenden Aufsichtsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Die Ablehnung der Ausübung des Aufsichtsrechtes berührt daher nicht die Rechtssphäre der Person, die das aufsichtsbehördliche Einschreiten angeregt hat. Eine Mitteilung der Behörde, daß sie sich nicht veranlaßt sieht, aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß {Bundesabgabenordnung § 299, § 299 BAO} zu ergreifen, kann daher in der Rechtssphäre des Adressaten weder Rechte erzeugen, verändern oder zum Erlöschen bringen noch in diesem Bereiche Feststellungen treffen. Die Mitteilung ist also kein Bescheid.

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