Denkmögliche Handhabung des § 3 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes.
Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist durch Art. 13 StGG lediglich unter dem Gesetzesvorbehalt gewährleistet. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 des FremdenpolizeiG, gemäß der gegen Fremde, deren Aufenthalt im Bundesgebiet öffentlichen Interessen zuwiderläuft, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann, ist durch diesen Gesetzesvorbehalt gedeckt, denn sie verstößt nicht gegen das Wesen des Grundrechtes. Jedenfalls soweit, als der Gesetzesstelle ein Inhalt beigemessen wird, gemäß dem diese öffentlichen Interessen darin liegen, eine politische Tätigkeit von Ausländern im Inland zu beschränken, hat Art. 10 MRK, die Verfassungsrang hat (Art. II des B-VG, BGBl. Nr. 59/1964) , an dieser Rechtslage nichts verändert; aus Art. 16 der genannten Konvention ergibt sich nämlich, daß Art. 10 nicht verbietet, die politische Betätigung von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen.
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