Die bloße Unterlassung der Auszahlung - das gleiche gilt auch für eine bloße teilweise Auszahlung - eines auf öffentlichrechtlicher Grundlage beruhenden Bezuges stellt keine gemäß Art. 144 B-VG bekämpfbare faktische Amtshandlung dar. Der Tatsache einer bloß teilweisen Liquidierung eines öffentlichrechtlichen Bezuges fehlt der für einen Bescheid wesentliche rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt einer behördlichen Willensäußerung, die in formeller Art an einen individuell bestimmten Adressaten gerichtet ist.
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