Zur Geltendmachung eines Anspruches auf Gewährung eines Härteausgleiches nach Maßgabe der Bestimmungen des Umsiedler- und Vertriebenenentschädigungsgesetzes UVEG, BGBl. Nr. 177/1962, steht der Verwaltungsweg i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} letzter Halbsatz offen.
Die Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche, die durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind, bleibt auch nach rechtskräftiger abweislicher Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgeschlossen.
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