JudikaturVfGH

V23/65 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 1965

Die Worte "km 144,800 bis km 145,500 (Prollingberg)" in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 4. September 1963, Zl. X-B-107-1963, betreffend die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung und eines Überholverbotes auf der Bundesstraße 1, kundgemacht durch Aufstellung der Verbotstafeln, waren gesetzwidrig.

Wird entgegen der zwingenden Vorschrift des § 43 Abs. 8 StVO 1960 die betroffene Gemeinde vor der Erlassung einer Verordnung gemäß § 43 Abs. 1, 2 und 4 StVO 1960 nicht gehört, so ist die Verordnung nicht gesetzmäßig zustandegekommen.

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