JudikaturVfGH

B18/65 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 1965

Richtet sich der bekämpfte Bescheid an eine nicht mehr bestehende Partei, so ist im Hinblick auf {Zivilprozeßordnung § 7, § 7 Abs. 1 ZPO} das vom VfGH auf Grund der Beschwerde eingeleitete Verfahren nichtig zu erklären und einzustellen.

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