JudikaturVfGH

A3/64 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 1965

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über ein Begehren auf Rückzahlung eines Verwaltungsstrafbetrages nach Aufhebung des Titels ist gegeben.

Durch die Aufhebung des letztinstanzlichen Bescheides betreffend die Verhängung einer Geldstrafe wird durch den VwGH der Anspruch der Behörde auf Einhebung der Geldstrafe sowie die Verpflichtung des Beschuldigten auf deren Einzahlung beseitigt. Es unterliegt nun keinem Zweifel, daß die oben genannte Bestimmung des VwGG der Behörde die Rückerstattung des zu Unrecht eingehobenen Strafbetrages samt Verfahrenskosten an die Partei unmittelbar gebietet.

Der öffentlichrechtlichen Verpflichtung der Behörde (§ 50 VwGG 1952, § 63 VwGG 1965) , mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den entsprechenden Rechtszustand herzustellen, entspricht ein analoges subjektives Recht der betroffenen Partei.

Zur Zurückzahlung von im Vollzugsbereiche des Landes zu Unrecht eingehobenen Strafbeträgen ist auch dann das Land verpflichtet, wenn die Geldstrafe von einer Bundespolizeibehörde auferlegt und eingetrieben worden ist.

Gesetzliche Folge jedes, auch des objektiven Verzuges, ist bei Geldschulden die Verpflichtung, vom Beginn des Verzuges an Verzugszinsen zu zahlen ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1334, § 1334 ABGB}) . Das gleiche gilt, wenn ein öffentlichrechtliches Schuldverhältnis vorliegt und das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt.

Rückverweise