Eine aus einer gesetzlosen Verurteilung durch eine Verwaltungsbehörde unmittelbar folgende Kostenzahlungspflicht ist ein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht.
Denkmögliche Anwendung des § 2 des Disziplinarstatutes (DSt) . Ein Einleitungsbeschluß zu einem Disziplinarverfahren besagt, daß Grund zur Disziplinarbehandlung vorhanden ist ({Disziplinarstatut 1990 § 29, § 29 Abs. 4 DSt}) und daß die Qualifikation des vom Einleitungsbeschluß erfaßten Verhaltens die zur Sachentscheidung berufenen Instanzen in keiner Weise bindet.
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