Denkmögliche Handhabung des § 87 Abs. 1.
Das Recht ist nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG} und Art. 2 StGG nur österreichischen Staatsbürgern, nicht auch Ausländern gewährleistet. Die MRK, BGBl. Nr. 210/1958, hat daran nichts geändert.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden