Art. 18 StGG gewährleistet nicht das Recht, jemand anderen in einem Beruf auszubilden.
Art. 18 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger gewährleistet jedermann das Recht, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden. Er gewährleistet also die Freiheit, ohne Behinderung oder Beschränkung durch eine Rechtsnorm seinen Beruf zu wählen und die dazu notwendige Ausbildung durchzumachen.
Eine Gesellschaft, die keinen Beruf wählen und sich selbst in keinem Beruf ausbilden will, kann im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Berufswahl nicht verletzt werden.
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